Unterschiede

Die Besonderheiten des Versicherungsmarktes in Frankreich

 

Ob es sich um die Eröffnung eines Tochterunternehmens, das Bauprojekt in Frankreich oder den Kauf eines Privathauses handelt, sollten die folgenden Besonderheiten berücksichtigt werden. Nachfolgende Versicherungsgarantie, bei denen der französische Versicherungsmarkt sich von seinen europäischen Nachbarn unterscheidet.

Haftpflicht

„DINC“ Dommages immatériels non consécutifs – Reine Vermögensschäden

Reiner Vermögensschaden, ohne dass dieser in Folge eines Personen- oder Sachschadens, vor oder nach der Ablieferung/Leistungsunterbringung, entsteht. Da der französische Code Civil eine sehr weitgehende Ersatzpflicht vorsieht, sind nur französische Berufs- und Produkthaftungspolicen wirksam.

„Faute inexcusable“ – Der unentschuldbaren Fehler des Arbeitsgebers

Auslöser der Inanspruchnahme sind Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle.

 

Der Arbeitnehmer oder dessen Angehörige können neben dem Sozialversicherungsträger den Arbeitgeber für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle haftbar halten, dies erfolgt zivilrechtlich gegenüber dem Unternehmen und strafrechtlich gegenüber dem Inhaber, Geschäftsführer. 

 

Die Beweispflicht liegt beim Arbeitgeber

 „Loi Kouchner - About“ Gesetz Kouchner

Anwendungsgebiet: Vertreiber und Hersteller von medizinischen Geräten und Produkten müssen eine Pflichtversicherung vorweisen, die auf das Gesetz Kouchner zurückführt. 

 

Ohne Besitz dieser Haftpflichtversicherung ist der Vertrieb medizinischer Produkte nicht rechtens.

„Loi Spinetta“ - Gesetz Spinetta

Seit 1978 strukturiert das Gesetz Spinetta den Versicherungsschutz der Gewährleistungshaftung am Bau. Die Dezennalhaftungsversicherung in Frankreich. Im gesamten französischem Bausektor gilt die damit begründete Verschuldensvermutung mit Beweislastumkehr zulasten jedes Unternehmens welches am Bau beteiligt war.

Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen

Naturkatastrophen

Die Versicherung von Naturkatastrophen ist eine Pflichtversicherung für alle Versicherer die die Feuergefahr in Frankreich versichern.

 

Ausgeschlossen gelten Sturmschäden.

Terrorgefahr

Die Terrorgefahr ist eine gesetzliche Pflicht für alle in Frankreich gelegene Risiken. Deren Deckungsumfang ist per Gesetz  (GAREAT)  festgelegt und umfasst u.a. auch Terrorangriffe  biologischer, nuklearer und chemischer Natur.

EC GeFahren​

Die „EC“-Gefahren werden im Deckungsumfang nicht beinhaltet, sondern in einem anderen Deckungsmodell in Aufbau als auch in Inhalt (Stichwort: Schäden an elektrischen Ausrüstungsgegenständen oder Wasserschäden.)

Sturmfall

Im Sturmfall ist eine Höchstentschädigung nur mit der der Feuergefahr gleich zu setzen.

KFZ Flotte

Deckung

In Frankreich spricht man nicht von „Vollkasko“ oder „Teilkasko“, sondern werden die Deckungsinhalte mittels Einzelgefahren versichert. Üblich ist die Abdeckung aller auftretenden Sachgefahren im Deckungsblock « alle plötzlich und unvorhersehbaren Ereignisse ».

 

Der Fahrer selber ist automatisch mitversichert. Die Deckungssumme im Personenschadenfall ist unlimitiert.

 

Auch ist es in Frankreich nicht Praxis eine « Doppelkarte » bei der Zulassungsstelle (Präfektur) bei der Anmeldung des KFZ zu hinterlegen.

Schadenfreiheitsrabatt in Frankreich

Für jedes Versicherungsjahr ohne Schaden, wird der Koeffizient um 5 Prozent reduziert. Es dauert also 13 Jahre ohne Schaden, um einen Koeffizient von 0,5 zu erreichen.

 

Im Falle eines Unfalls wird der Koeffizient um 25% erhöht. Falls der Versicherte nur teilweise verantwortlich ist, wird die Erhöhung nur um die Hälfte (12,5%) beschränkt.

 

Der Koeffizient kann nicht höher als 3,50 und nicht niedriger als 0,50 sein.

Ausnahmefälle

Der Koeffizient wird nicht erhöht…

…wenn jemand anders als der Autofahrer oder ein Mitglied seines Haushalts einen Unfall hat.

…wenn der Autofahrer nicht verantwortlich ist (höherer Gewalt).

…wenn das Auto geparkt ist und eine nicht identifizierte Person den Schaden verursacht hat.
…wenn das Auto gestohlen oder verbrannt wird.
…wenn es sich um einen Glasbruch handelt.


Ausnahmefälle für:
- regelmäßige Kundendiensttouren (fz. „tournées“)
- „alle Nutzungen“ (fz. „tous déplacements“)
Der Koeffizient bonus/malus wird um 7% jedes Versicherungsjahres ohne Schaden gesenkt.
Im Falle eines Unfalls beläuft sich die Erhöhung um 20%.

Personenschutz

Private Krankenversicherung

Zum 01. Januar 2016 wurde in Frankreich eine obligatorische betriebliche Krankenversicherung eingeführt. Dadurch sind Arbeitgeber nun verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Krankenversicherung anzubieten. Die Beiträge müssen zu mindestens 50 Prozent vom Arbeitgeber übernommen werden..

Altervorsorge

Der selbstständig Tätige genießt in Frankreich keinen automatischen Deckungsschutz für den Unfall, die Krankheit oder die daraus entstehenden Einnahmeausfälle.

 

Auch die Absicherung im Rentenfall muss individuell organisiert werden.

Vermögenswirksame Leistung

Ein Unternehmen in Frankreich mit über 50 Mitarbeitern muss eine vermögenswirksame Leistung für seine Angestellten einsetzen. Der Mitarbeiter kann selber den Betrag monatlich oder einmalig einzahlen oder die Gewinnbeteiligung wird direkt überwiesen. Das Geld ist für 5 Jahre gesperrt. Die Grenze beläuft sich auf 50% der Höchstgrenze der Sozialversicherung, d. h. 19 866€ pro Jahr (2018).

 

Wie in Deutschland kann die vermögenswirksame Leistung verschiedene Varianten beinhalten: Wertpapiere, Fonds, Vorsorgeplan des Unternehmens… Für den Arbeitsgeber ist es ein Vorteil, da es vom Nettogewinn steuerlich absetzbar ist.

Schadensverwaltung

In Frankreich ist das „kontradiktorische Verfahren“ („le principe du contradictoire“) gesetzlich obligatorisch. Das heißt, dass die beiden Parteien bei einem Schadenfall die gleichen Informationen und Feststellungen haben müssen. Zum Beispiel müssen die beiden Parteien bei der Expertise anwesend sein.